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   BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96   

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https://dejure.org/1996,4084
BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96 (https://dejure.org/1996,4084)
BayObLG, Entscheidung vom 21.11.1996 - 1Z BR 199/96 (https://dejure.org/1996,4084)
BayObLG, Entscheidung vom 21. November 1996 - 1Z BR 199/96 (https://dejure.org/1996,4084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption; Anforderungen an das "Eltern-Kind-Verhältnis"; Sittliche Rechtfertigung der Annahme als Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1767 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 638
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94

    Erwachsenenadoption eines Ausländers

    Auszug aus BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96
    a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Beteiligten zu 1 die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG ), und daß für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183 ).

    Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern beschränkt sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen, soweit nicht Unterhalt geleistet wird, in der Regel auf die innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184 m.w.N.).

    Fehlt auch nur bei einem der Beteiligten die Absicht, eine solche Beziehung einzugehen oder auf Dauer aufrechtzuerhalten, so ist der Ausspruch der Annahme zu versagen (BayObLG BayVBl 1987, 604 und FamRZ 1996, 183, 184).

    Verbleiben begründete Zweifel, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt ist oder hergestellt werden soll, ist der Ausspruch der Annahme zu versagen (BayObLG BayVBl 1987, 604 und FamRZ 1996, 183, 184, jeweils m.w.N.).

    Sie ist jedoch nach der herrschenden Grundanschauung ein familienfremder Zweck und damit ein Umstand, der eine Volljährigenadoption nicht zu tragen vermag (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184).

    In einem solchen Fall ist der Ausspruch der Annahme zu versagen (vgl. BayObLG BayVBl 1987, 604 und FamRZ 1996, 183, 184, jeweils m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 12.10.1988 - 3 W 130/88
    Auszug aus BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96
    Die in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sind gegeneinander abzuwägen (OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 537, 538).

    Im Gegenteil ist in einem solchen Fall besonders sorgfältig zu prüfen, welche wahren Motive dem Adoptionsbegehren zugrundeliegen (OLG Celle FamRZ 1995, 829, 830; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 537, 538).

  • OLG Celle, 06.10.1994 - 18 W 22/94

    Erwachsenenadoption; Adoptivbegehren; Verhinderung der Ausweisung eines

    Auszug aus BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96
    Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwingt jedoch nicht zu dem Schluß, es sei eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder doch zu erwarten (OLG Celle FamRZ 1995, 829, 830).

    Im Gegenteil ist in einem solchen Fall besonders sorgfältig zu prüfen, welche wahren Motive dem Adoptionsbegehren zugrundeliegen (OLG Celle FamRZ 1995, 829, 830; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 537, 538).

  • KG, 22.09.1981 - 1 W 3258/81

    Annahme eines volljährigen Ausländers durch eine Deutsche

    Auszug aus BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96
    Auf das Element der inneren Verbundenheit, d.h. einer auf Dauer angelegten seelisch-geistigen Beziehung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn es um die Adoption eines Ausländers geht (KG FamRZ 1982, 641).

    Auch dieses für sich genommen durchaus anerkennenswerte und familienbezogene Motiv (vgl. KG FamRZ 1982, 641) ist im Gesamtzusammenhang aller wesentlichen Umstände zu würdigen und muß für sich genommen nicht zum Ausspruch der Annahme führen (vgl. Senatsbeschluß vom 18.7.1996 1Z BR 131/96).

  • BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92

    Erwachsenenadoption; Hauptzweck; Nebenzweck; Wunsch; Fortführung; Adelsnamen;

    Auszug aus BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96
    Die anderen Zwecke dürfen lediglich Nebenfolge, nicht der ausschlaggebende Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236 ).
  • BayObLG, 21.05.1985 - BReg. 1 Z 30/85

    Erfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "sittlich gerechtfertigt" im Rahmen

    Auszug aus BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96
    Sie bilden für sich allein keine Rechtfertigung der Annahme als Kind (BayObLG FamRZ 1982, 644, 645 f. und NJW 1985, 2094).
  • OLG Zweibrücken, 02.01.1981 - 6 WF 45/80
    Auszug aus BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96
    Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 i.V.m. § 98 Abs. 2 , § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 247).
  • BayObLG, 18.07.1996 - 1Z BR 131/96
    Auszug aus BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96
    Auch dieses für sich genommen durchaus anerkennenswerte und familienbezogene Motiv (vgl. KG FamRZ 1982, 641) ist im Gesamtzusammenhang aller wesentlichen Umstände zu würdigen und muß für sich genommen nicht zum Ausspruch der Annahme führen (vgl. Senatsbeschluß vom 18.7.1996 1Z BR 131/96).
  • KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13

    Kindesannahme: Maßgebliche Gesichtspunkte für die Voraussetzungen einer

    Eine Volljährigenadoption kann danach nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sich die Freundschaft und die innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern/Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es dann auch rechtfertigt, dass sie durch den Ausspruch der Annahme zu einer rechtlich bindenden Wahlverwandtschaft verfestigt wird (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 20 W 355/96 -, FamRZ 1997, 638 [bei juris Rz. 2] sowie MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1767 Rn. 1, 2, 7, 14f.; Palandt/Götz, BGB [72. Aufl. 2013], § 1767 Rn. 5).

    Die Äußerungen in der Literatur, die Adoption diene der rechtlichen Verfestigung der Freundschaft zwischen Angehörigen verschiedener Generationen (vgl. MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1767 Rn. 1) bzw. der Altersunterschied solle in etwa der natürlichen Generationenfolge entsprechen (vgl. Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Schwarzer [9. Aufl. 2013], Rn. 3-387), belegen deutlich, dass dieser Gedanke unverändert Bestand hat; die Adoption ist sittlich berechtigt, wenn ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt werden soll, welches seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenem Band gleicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1Z BR 30/04 -, FamRZ 2005, 546 [bei juris Rz. 14; BayObLG, Beschluss vom 21. November 1996 - 1Z BR 199/96 -, FamRZ 1997, 638 [bei juris Rz. 8]).

  • OLG Hamm, 29.06.2012 - 2 UF 274/11

    Voraussetzungen der Erwachsenenadoption; Anforderungen an die Unterhaltung

    Grundlage des Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Vorstellung einer gelungenen oder jedenfalls zu erwartenden Eltern-Kind-Beziehung, eine emotionale Verbundenheit entsprechend der unterschiedlichen Lebenserfahrung, die Verbundenheit mit dem Leben des Anderen durch die Pflege eines kontinuierlichen Kontaktes und die daraus resultierende Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.11.1996 - 1Z BR 199/96 - FamRZ 1997, 638).

    Dabei ist nicht erheblich, dass die Annehmende nicht im Haushalt der Anzunehmenden lebt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.11.1996 - 1Z BR 199/96 - FamRZ 1997, 638; OLG Celle, Beschluss vom 06.10.1994 - 18 W 22/94 - FamRZ 1995, 829) oder entsprechend in die eigene Familie eingebunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2003 - 15 W 406/02 - FamRZ 2003, 1867).

    Dies indes steht der Annahme eines natürlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht im Wege (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2011 - 9 UF 388/11 - NJW-RR 2012, 5; OLG München, Beschluss vom 19.12.2008 - 31 Wx 49/08 - NJW-RR 2009, 591; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.1999 - 3 W 58/99 - NJWE-FER 1999, 295; BayObLG, Beschluss vom 21.11.1996 - 1Z BR 199/96 - FamRZ 1997, 638; KG, Beschluss vom 22.09.1981 - 1 W 3258/81 - FamRZ 1982, 641).

  • OLG Hamm, 07.01.2003 - 15 W 406/02

    Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

    Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184; FamRZ 1997, 638, 639; FamRZ 2001, 118; OLG Frankfurt NJWE-FER 2000, 56).

    Die Begründung einer solchen, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten, familienbezogenen Beziehung muß Hauptzweck der Volljährigenadoption sein; wirtschaftliche Ziele oder öffentlich-rechtliche Konsequenzen (wie etwa eine günstigere Rechtsstellung für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis) dürfen nur Nebenfolge sein (KG FamRZ 1982, 641; OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 295; BayObLG FamRZ 1997, 638, 639; FamRZ 2001, 118,119; Soergel/Liermann, BGB 13. Aufl., § 1767, Rdnr. 5).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2014 - 9 UF 468/14

    Volljährigenadoption: Prüfung einer sittlichen Rechtfertigung

    Grundlage des Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Vorstellung einer gelungenen oder jedenfalls zu erwartenden Eltern-Kind-Beziehung, eine emotionale Verbundenheit entsprechend der unterschiedlichen Lebenserfahrung, die Verbundenheit mit dem Leben des anderen durch die Pflege eines kontinuierlichen Kontaktes und die daraus resultierende Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand (BayObLG FamRZ 1997, 638).
  • BayObLG, 14.10.1997 - 1Z BR 136/97

    Volljährigkeitsadoption bei geringem Altersunterschied

    Für die Ablehnung der Annahme genügt es, wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll (BayObLG NJW 1985, 2094 und FamRZ 1997, 638 ).
  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 52/00

    Erwachsenenadoption

    Die anderen Zwecke dürfen lediglich Nebenfolge, nicht aber der ausschlaggebende Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236 ); sie bilden für sich allein keine Rechtfertigung der Annahme als Kind (BayObLG NJW 1, 985, 2094; FamRZ 1997, 638 ; StAZ 2000, 172, 182).
  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 103/99

    Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionsantrags

    Sie bilden für sich allein keine Rechtfertigung der Annahme als Kind (BayObLG NJW 1985, 2094; vgl. zu allem auch BayObLG FamRZ 1997, 638 ).
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